Die Vollstreckbarerklärung soll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in der Türkei ermöglichen. Eine bloße Anerkennung reicht nicht immer aus, um Geld beizutreiben oder eine Handlung zu erzwingen.
Durchsetzbarkeit und tatsächliche Beitreibbarkeit trennen
Bestimmen Sie die vollstreckbare Verpflichtung, Betrag, Zinsen und Parteien. Eine Entscheidung kann teilweise rechtskräftig und in anderen Teilen noch streitig sein. Die Vollstreckbarerklärung nach Gesetz Nr. 5718 stellt teils andere Anforderungen als die Anerkennung, insbesondere hinsichtlich der Gegenseitigkeit. Auch ein vollstreckbarer Titel beweist kein verfügbares Schuldnervermögen.
Die Akte für den gewünschten Rechtsschutz vorbereiten
Beschaffen Sie das beglaubigte Urteil, Rechtskraftnachweise und den Zustellungsverlauf. Klären Sie, ob die Anordnung türkische Immobilien oder Fragen ausschließlicher Zuständigkeit beziehungsweise des ordre public betrifft. Nach Zulassung der Vollstreckung können weitere türkische Vollstreckungsschritte nötig sein. Budget und Vollmacht sollten beide Stufen ausdrücklich abdecken.
Beglaubigung und rechtliche Wirkung unterscheiden
Eine Apostille bestätigt die Herkunft einer erfassten öffentlichen Urkunde. Sie begründet keine Rechtskraft, weist keine ordnungsgemäße Zustellung nach, übersetzt keinen Inhalt und bewirkt keine Anerkennung. Beschaffen Sie die Entscheidung und geeignete Rechtskraftnachweise. Zusätzlich können Zustellungsbelege, Beglaubigungen und türkische Übersetzungen nötig sein. Ist der Rechtsstatus einer elektronischen oder behördlichen Entscheidung ungewöhnlich, klären Sie den Weg vor Ausgaben für Beglaubigungen.
Die Personenstandseintragung hat einen engeren Zweck
Bei geeigneten ausländischen Scheidungs- und verbundenen Personenstandsentscheidungen ist der Verwaltungsweg anhand von Artikel 27/A und dem anwendbaren Verfahren zu prüfen. Antragsberechtigung, gemeinsamer Antrag oder mögliche Ausnahme, Echtheit, Rechtskraft und das Fehlen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bedürfen einer Prüfung. Passt dieser Weg nicht, kann eine gerichtliche Anerkennung erforderlich bleiben. Die Verwaltungseintragung ist kein allgemeiner Ersatz für Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Welche Dokumente benötige ich?
Nutzen Sie diese Liste zur Vorbereitung. Bewahren Sie sensible Originale für den vereinbarten Dokumentenkanal auf.
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Kann dieses Verfahren geführt werden, während Sie im Ausland leben?
Ein Anwalt kann ein türkisches Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren aufgrund einer geeigneten Vollmacht führen. Verwaltungsanträge, fehlende Unterlagen und besondere Anforderungen einzelner Stellen sind gesondert zu berücksichtigen.
Ratgeber zur persönlichen Anwesenheit lesenAntworten auf Ihre Fragen.
Kann ich allein aufgrund der Anerkennung Vermögen pfänden lassen?+
Nicht automatisch. Eine vollstreckbare Verpflichtung kann eine Vollstreckbarerklärung und anschließende türkische Zwangsvollstreckung erfordern.
Wird meine ausländische Scheidung in der Türkei automatisch anerkannt?+
Nicht in jedem Fall. Zuerst ist die mögliche Verwaltungseintragung zu prüfen. Für andere Wirkungen können gerichtliche Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.
Ist Anerkennung dasselbe wie Vollstreckbarerklärung?+
Nein. Anerkennung verleiht der Entscheidung die entsprechende rechtliche Wirkung; Vollstreckbarerklärung ermöglicht bei gesetzlichen Voraussetzungen Vollstreckungsmaßnahmen für eine vollstreckbare Verpflichtung.
Macht eine Apostille das Urteil vollstreckbar?+
Nein. Beglaubigung, Rechtskraft, Übersetzung, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sind eigenständige Anforderungen.
Quellen und Umfang
Lesen Sie die maßgeblichen aktuellen Regeln und Anforderungen der Stelle. Allgemeine Hinweise lösen einen konkreten Fall möglicherweise nicht; bei Abweichungen einer Übersetzung gelten die amtlichen türkischen Texte.
Internationales Privatrecht – Gesetz Nr. 5718Anwendbares Recht, internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.Gesetz über Personenstandsdienste – Gesetz Nr. 5490Personenstandsregister; Artikel 27/A betrifft ausländische Entscheidungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.HCCH – Apostille-Übereinkommen, vollständiger TextBestätigung der Herkunft erfasster ausländischer öffentlicher Urkunden, nicht ihres materiellen Inhalts.Türkische Zivilprozessordnung – Gesetz Nr. 6100Zivilprozess, Beweise, Vertretung und Gerichtsverfahren.Dieser Ratgeber ist keine fallbezogene Rechtsmeinung, Ergebnisgarantie oder Vertretungsvereinbarung. Eine Anfrage hemmt keine Frist. Umfang und Honorar jeder Tätigkeit sind mit dem Anwalt zu vereinbaren.
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