Wenn Sie im Ausland geschieden sind, das türkische Register aber noch eine Ehe ausweist, prüfen Sie zunächst die Verwaltungseintragung und ob andere Teile der Entscheidung eine gerichtliche Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erfordern.
Der Personenstand ist eines der möglichen Ziele
Eine ausländische Scheidung, welche die Voraussetzungen erfüllt, kann nach Artikel 27/A des Gesetzes Nr. 5490 in das Personenstandsregister eingetragen werden. Antragsvoraussetzungen, Rechtskraft, Echtheit und einschlägige Ausnahmen sind zu prüfen. Nicht jeder Fall erfordert eine neue Scheidungsklage, und nicht jede ausländische Urkunde eignet sich für die Eintragung im Verwaltungsweg.
Finanzielle und kindbezogene Regelungen gesondert prüfen
Die Aktualisierung des Familienstands vollstreckt nicht zwangsläufig Unterhalt, Entschädigung, Vermögens- oder Sorgerechtsregelungen. Eine endgültige Scheidungsentscheidung kann andere Unterlagen benötigen als eine vorläufige. Nennen Sie Wohnorte beider früheren Ehegatten, mögliche Koordination und gewünschte Wirkung in der Türkei. Apostille und Übersetzung stützen die Dokumentenkette, bewirken aber selbst keine Anerkennung.
Beglaubigung und rechtliche Wirkung unterscheiden
Eine Apostille bestätigt die Herkunft einer erfassten öffentlichen Urkunde. Sie begründet keine Rechtskraft, weist keine ordnungsgemäße Zustellung nach, übersetzt keinen Inhalt und bewirkt keine Anerkennung. Beschaffen Sie die Entscheidung und geeignete Rechtskraftnachweise. Zusätzlich können Zustellungsbelege, Beglaubigungen und türkische Übersetzungen nötig sein. Ist der Rechtsstatus einer elektronischen oder behördlichen Entscheidung ungewöhnlich, klären Sie den Weg vor Ausgaben für Beglaubigungen.
Die Personenstandseintragung hat einen engeren Zweck
Bei geeigneten ausländischen Scheidungs- und verbundenen Personenstandsentscheidungen ist der Verwaltungsweg anhand von Artikel 27/A und dem anwendbaren Verfahren zu prüfen. Antragsberechtigung, gemeinsamer Antrag oder mögliche Ausnahme, Echtheit, Rechtskraft und das Fehlen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bedürfen einer Prüfung. Passt dieser Weg nicht, kann eine gerichtliche Anerkennung erforderlich bleiben. Die Verwaltungseintragung ist kein allgemeiner Ersatz für Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Welche Dokumente benötige ich?
Nutzen Sie diese Liste zur Vorbereitung. Bewahren Sie sensible Originale für den vereinbarten Dokumentenkanal auf.
0 von 4 Vorbereitungspunkten erledigt · Diese Checkliste bleibt nur auf dieser Seite.
Kann dieses Verfahren geführt werden, während Sie im Ausland leben?
Ein Anwalt kann ein türkisches Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren aufgrund einer geeigneten Vollmacht führen. Verwaltungsanträge, fehlende Unterlagen und besondere Anforderungen einzelner Stellen sind gesondert zu berücksichtigen.
Ratgeber zur persönlichen Anwesenheit lesenAntworten auf Ihre Fragen.
Ich bin im Ausland geschieden. Gelte ich im türkischen Register automatisch als unverheiratet?+
Nicht unbedingt. Prüfen Sie die ordnungsgemäße Registrierung oder Anerkennung und einen etwaigen weiteren Rechtsschutzbedarf.
Wird meine ausländische Scheidung in der Türkei automatisch anerkannt?+
Nicht in jedem Fall. Zuerst ist die mögliche Verwaltungseintragung zu prüfen. Für andere Wirkungen können gerichtliche Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.
Ist Anerkennung dasselbe wie Vollstreckbarerklärung?+
Nein. Anerkennung verleiht der Entscheidung die entsprechende rechtliche Wirkung; Vollstreckbarerklärung ermöglicht bei gesetzlichen Voraussetzungen Vollstreckungsmaßnahmen für eine vollstreckbare Verpflichtung.
Macht eine Apostille das Urteil vollstreckbar?+
Nein. Beglaubigung, Rechtskraft, Übersetzung, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sind eigenständige Anforderungen.
Quellen und Umfang
Lesen Sie die maßgeblichen aktuellen Regeln und Anforderungen der Stelle. Allgemeine Hinweise lösen einen konkreten Fall möglicherweise nicht; bei Abweichungen einer Übersetzung gelten die amtlichen türkischen Texte.
Internationales Privatrecht – Gesetz Nr. 5718Anwendbares Recht, internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.Gesetz über Personenstandsdienste – Gesetz Nr. 5490Personenstandsregister; Artikel 27/A betrifft ausländische Entscheidungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.HCCH – Apostille-Übereinkommen, vollständiger TextBestätigung der Herkunft erfasster ausländischer öffentlicher Urkunden, nicht ihres materiellen Inhalts.Türkische Zivilprozessordnung – Gesetz Nr. 6100Zivilprozess, Beweise, Vertretung und Gerichtsverfahren.Dieser Ratgeber ist keine fallbezogene Rechtsmeinung, Ergebnisgarantie oder Vertretungsvereinbarung. Eine Anfrage hemmt keine Frist. Umfang und Honorar jeder Tätigkeit sind mit dem Anwalt zu vereinbaren.
Haben Sie eine solche Angelegenheit in der Türkei?
Nennen Sie Wohnsitzland, Problem und Fristen. Wenige Angaben genügen für den Anfang.
